Badisches Schulmuseum Karlsruhe
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Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.
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Badische Schulgeschichte

Karlsruher Schulgeschichte

Aus dem Befehlsbuch für die ev. Volksschule in Durlach

 

In dem abgewichenen Winter-Semester sind aufs neue mehrfältige Klagen über Haupt- und Unterlehrer (Provisoren) wegen übermäßig ertheilten Schlägen eingelaufen und besonders auch darüber Beschwerden erhoben worden, daß die Kinder mit dem Stecken, wie mit Händen gestaucht, auf den Kopf geschlagen und auf die zusammengelegten Fingerspitzen gezüchtigt werden. Das Auffallendste war, daß sich der Grimm verschiedener Lehrer vorzüglich über Kinder von 7 - 8 Jahren so heftig ausließ, daß man die Spuren nur allzudeutlich im Gesicht und auf dem Rücken schauen konnte, wodurch man auf die Vermuthung ganz natürlich kommen mußte, daß die Lehrer in ihrem Zorn sich ganz vergessen und auf kleinere Kinder so tüchtig einhauen als auf größere.
Man findet sich daher nothgedrungen, in Hinsicht auf die altern und höhere Verordnungen, das Schlagen und Züchtigen der Schulkinder betreffend, zu verfügen:
1. Stock und Ruthe und Lineal sind als Strafwerkzeuge aus allen Schulen wegzuschaffen; es sollen auch weder mit der flachen Hand, noch mit der Faust auf irgendeinen Körpertheil die Kinder geschlagen werden.
2. Unachtsamkeit aller Art wird durch Hinuntersetzen um 1, 2 oder mehrere - nach Befund der Umstände - gestraft.
3. Spielen in der Schule, Essen, störende Possen werden damit bestraft, daß man die Kinder aus Ihrem Platz heraustreten, eine halbe Stunde oder länger stehen läßt und dann um 6 hinuntersetzt.
4. Grobe Unarten, Ungehorsam und Widersetzlichkeit gegen den Lehrer zeigt dieser seinem Herrn Pfarrer an, der sodann, wenn Schläge nöthig erachtet werden, das Kind durch den Ortswächter Bettelvogt in seiner Gegenwart tüchtig abstrafen läßt.
Sämtliche verehrte Pfarrämter werden diese Verfügung den Lehrern publiciren und darauf sehen, daß sie genau gehalten werde. Kämen wider alle Erwartung neue Klagen über hartes und grausames Betragen eines oder des anderen Lehrers ein, so würde man sich genöthigt sehen, das betreffende Pfarramt dafür verantwortlich zu machen.
Diese Verfügung werden die Schullehrer sowohl in die Pfarr- als Schulbefehlbücher eintragen, worauf sie sodann wieder hierher zurückkommt.

Durlach, den 5ten April 1815
Fr. Sachs
[Pfarrer Johann Friedrich Gotthelf Sachs]



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Auszüge aus der Schulordnung der Karlsruher Volksschule, Oktober 1916 

 

“§ 1 Die Schüler haben pünktlich zur bestimmten Zeit, an Körper und Kleidung reinlich und anständig und mit den erforderlichen Schulsachen versehen, in dem Schulzimmer zu erscheinen, sich sofort an ihre Plätze zu begeben, dieselben nicht mehr zu verlassen und alles zum Unterricht Nötige in Bereitschaft zu halten; barfuß oder ohne Jacke in die Schule zu kommen ist nicht gestattet. (...)
§ 3 Die Schüler haben den Schulweg still und ruhig zurückzulegen, sich gegen jedermann höflich und anständig zu benehmen und insbesondere die Vorgesetzten und die Lehrer ehrerbietig zu grüßen.
§ 4 Das Schulhaus darf von den Schülern nicht früher als 10 Minuten vor dem Schulanfang betreten werden. Vor dem Schulhause ist alles Springen, Spielen, Lärmen und Schreien untersagt.
§ 5 Wer während des Gebets oder des Gesanges das Schulzimmer betritt, hat bis zur Beendigung desselben stille an der Tür zu warten und sich dann bei dem Lehrer zu entschuldigen. (...)
§ 6 Während des Unterrichts sollen die Schüler still, ruhig, in gerader und anständiger Haltung auf ihren Plätzen sitzen, die Hände still auf den Tisch legen und sich mit den Füßen ruhig auf dem Boden halten. Alles, was den Unterricht hemmt oder stört (...) ist untersagt. (...)
§ 7 Beim Eintritt des Lehrers in das Schulzimmer haben die Schüler denselben durch Aufstehen zu begrüßen. Ebenso haben sie Schulvorgesetzte und Geistliche, sowie den Oberlehrer bzw. andere Lehrer bei ihrem Eintritt zu begrüßen.
§ 8 Die Schüler haben ihre volle Aufmerksamkeit beim mündlichen Unterricht dem Lehrer und beim mittelbaren Unterricht ihren schriftlichen Arbeiten zuzuwenden. Beim Aufsagen, Lesen und Singen sollen sie stehen. Ihre Antworten sollen sie in gerader Haltung des Kopfes mit lauter, aber nicht schreiender Stimme, wohlbetont, lautrein und in der Regel in ganzen Sätzen geben. (...)
§ 15 Nach dem Schlusse des Unterrichts verlassen die Schüler ohne Lärmen und in guter Ordnung unter Aufsicht des Lehrers das Schulzimmer und das Schulhaus. (...)
§ 17 Gegen die Lehrer haben sich die Schüler stets folgsam, wahrheitsliebend, bescheiden und gut gesittet zu benehmen. Dasselbe Verhalten haben sie auch gegenüber anderen erwachsenen Personen zu beachten."

 

Schulordnung für die Volksschule der Haupt- und Residenzstadt Karlsruhe vom Oktober 1916, in: Spanger, Jürgen: Die Entwicklung des Karlsruher Volksschulwesens, Karlsruhe 1999, S.452 f.



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