Badisches Schulmuseum Karlsruhe
Badisches Schulmuseum Karlsruhe
Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.
Badisches SchulmuseumKarlsruhe e.V.

Vereinssatzung

Satzung des Vereins „Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.„

Zuletzt geändert am 3. November 2016

 

§ 1 Zweck des Vereins

Der Verein dient insbesondere den steuerbegünstigten Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kultur, der Erziehung und Volksbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums. Er verwirklicht diese Zwecke durch:

  • Errichtung und Betrieb eines Museums, das die Geschichte der schulischen Bildung und Erziehung in Karlsruhe und seinen Ortsteilen darstellt sowie durch die Herausgabe von Informationsmaterialien zur Schulgeschichte.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Vereinszwecke sollen mit folgenden Mitteln erreicht werden:
    a) Information der Öffentlichkeit sowie der Schulverwaltung (staatlich und kommunal)
    b) Sammeln, Registrieren, Rekonstruieren von Materialien und Gegenständen, die geeignet   sind,  Schulgeschichte darzustellen

    c) Einrichtung geeigneter Räume als Schulmuseum
    d) Entgegennahme von Spenden

§ 2 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter Nr. VR 102924 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Mitgliedschaft.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft beginnt, wenn das Mitglied gemäß § 3 in den Verein aufgenommen wurde.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 
  • Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied drei Jahre infolge keine Beiträge entrichtet hat.
  • Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
  • Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit Einspruch einzulegen, über den die nächste   Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 5 Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten

  • Alle Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
  • Ein Mitgliedsbeitrag wird erhoben. Über die jährliche Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

1.)  Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der Kassenwartin / dem Kassenwart
  • der Schriftführerin / dem Schriftführer

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:

  • 2 Beisitzer mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand          

    2.)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. - stellvertretenden- Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

 

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum Beschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 300,00 belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit.

 

  • Der Vorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beisitzer werden für 1 Jahr gewählt. Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.

 

Wahlmodus:

In Jahren mit gerader Jahreszahl:

1. Vorsitzende / Vorsitzender, Kassenwartin / Kassenwart und ein Kassenprüfer

In Jahren mit ungerader Jahreszahl:

2. Vorsitzende / Vorsitzender, Schriftführerin / Schriftführer  und zweiter Kassenprüfer

Der Vorstand kann insgesamt oder einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bzw. eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählt.

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  • Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
  • Der Vorstand ist berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, Mitglieder mit einzubeziehen.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  • Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch in geeigneter elektronischer Form erfolgen. Anträge sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
    Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
  • Aufstellen des Haushaltsplanes
  • Die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten
  • Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit dreiviertel Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
  • Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  • Die Beschlussfassungen erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  • Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

 

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin/dem Leiter der Sitzung und von der Schriftführerin/vom Schriftführer abzuzeichnen.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen.

 

§ 12 Satzungsänderungen

  • Eine Änderung der Satzung kann grundsätzlich nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragrafen anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der  Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitglieder-versammlung zu beschließen, wenn diese gesetzlich oder behördlicherseits angeregt werden.

 

§ 13 Vermögen

  • Alle Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  • Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

     

§ 14 Vereinsauflösung

  • Zur Auflösung des Vereins sind die Mitglieder im Sinne des § 8 dieser Satzung unter Angabe „Auflösung des Vereins“ einzuladen Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
  • Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
  • Das Vermögen des Vereins wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, bzw. einem anderen Museum oder einer vergleichbaren kulturellen Einrichtung überlassen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
  • Beschlüsse über die Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

 

Karlsruhe, 15. August 2016
zuletzt geändert und im Registergericht eingetragen am 03.11.2016.

 

(G. Zimmermann, 1. Vorsitzende)      

 

Satzung Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.
Hier finden Sie unsere Vereinssatzung als pdf.-Datei.
Satzung-Bad-Schulmuseum-Karlsruhe-11-201[...]
PDF-Dokument [84.5 KB]

Hier finden Sie uns

Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.

Waldenserschule

Henri-Arnaud-Straße 7

76228 Karlsruhe - Palmbach

 

Anfahrt

Druckversion | Sitemap
© Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.

E-Mail

Anfahrt