Satzung des Vereins „Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.„
Zuletzt geändert am 3. November 2016
§ 1 Zweck des
Vereins
Der Verein dient insbesondere den
steuerbegünstigten Zwecken der Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Kultur, der Erziehung und Volksbildung, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des traditionellen Brauchtums. Er
verwirklicht diese Zwecke durch:
- Errichtung und Betrieb eines Museums, das die Geschichte der schulischen Bildung und
Erziehung in Karlsruhe und seinen Ortsteilen darstellt sowie durch die Herausgabe von Informationsmaterialien zur Schulgeschichte.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Vereinszwecke sollen mit folgenden Mitteln erreicht werden:
a) Information der Öffentlichkeit sowie der Schulverwaltung (staatlich und kommunal)
b) Sammeln, Registrieren, Rekonstruieren von Materialien und Gegenständen, die geeignet sind, Schulgeschichte
darzustellen
c) Einrichtung geeigneter Räume als Schulmuseum
d) Entgegennahme von Spenden
§ 2 Name und Sitz des
Vereins
Der Verein führt den
Namen „Badisches Schulmuseum Karlsruhe e.V.“. Er hat seinen Sitz in Karlsruhe und wurde ins Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter Nr. VR 102924 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt. Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Mitgliedschaft.
§ 4 Beginn und Ende der
Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft
beginnt, wenn das Mitglied gemäß § 3 in den Verein aufgenommen wurde.
- Die Mitgliedschaft endet
durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Die Mitgliedschaft endet,
wenn das Mitglied drei Jahre infolge keine Beiträge entrichtet hat.
- Der Ausschluss erfolgt,
wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
- Über den Ausschluss, der
mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit Einspruch einzulegen, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
- Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
§ 5 Mitgliedschaft - Rechte und
Pflichten
- Alle Mitglieder haben
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird
erhoben. Über die jährliche Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins
sind:
- Der
Vorstand
- Die
Mitgliederversammlung
§ 7 Der
Vorstand
1.) Der
geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- der/dem 1.
Vorsitzenden
- der/dem 2.
Vorsitzenden
- der Kassenwartin / dem
Kassenwart
- der Schriftführerin / dem
Schriftführer
Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an:
- 2
Beisitzer mit Sitz und Stimmrecht im Vorstand
2.) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und dem 2. - stellvertretenden- Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein
vertretungsberechtigt.
- Der
Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Zum
Beschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als Euro 300,00 belasten, bedarf es eines Vorstandsbeschlusses mit einfacher Mehrheit.
- Der Vorstand wird von den
Mitgliedern auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Beisitzer werden für 1 Jahr gewählt. Kassenprüfer werden für 2 Jahre gewählt.
Wahlmodus:
In Jahren mit gerader
Jahreszahl:
1. Vorsitzende / Vorsitzender,
Kassenwartin / Kassenwart und ein Kassenprüfer
In Jahren mit ungerader
Jahreszahl:
2. Vorsitzende / Vorsitzender,
Schriftführerin / Schriftführer und zweiter Kassenprüfer
Der Vorstand kann insgesamt oder
einzeln abberufen werden, indem die Mitgliederversammlung eine Ersatzperson bzw. eine Nachfolgerin / einen Nachfolger wählt.
- Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
- Der Kassenwart verwaltet
die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.
- Der Vorstand ist
berechtigt, zur Durchführung seiner Aufgaben, Mitglieder mit einzubeziehen.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung
findet mindestens einmal jährlich statt.
- Die Mitglieder sind unter
Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einzuladen. Die Einladung kann auch in geeigneter elektronischer Form erfolgen. Anträge sind
mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.
- Der Vorstand kann
jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich verlangen.
§ 9 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
- Wahl des
Vorstandes
- Wahl von zwei
Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Hierüber haben sie der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Entgegennahme des
Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung.
- Aufstellen des
Haushaltsplanes
- Die nach der Satzung
übertragenen Angelegenheiten
- Die Verleihung der
Ehrenmitgliedschaft mit dreiviertel Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
- Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereins.
§ 10 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der
Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, es sei denn, Gesetze oder Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor.
- Die Vertretung in der
Stimmabgabe ist nicht zulässig.
- Die Beschlussfassungen
erfolgen offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Auf Antrag eines Mitglieds
erfolgt die Beschlussfassung geheim.
§ 11 Beurkundung von
Beschlüssen; Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstands und der
Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Leiterin/dem Leiter der Sitzung und von der Schriftführerin/vom Schriftführer abzuzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird
eine Niederschrift aufgenommen.
§ 12
Satzungsänderungen
- Eine
Änderung der Satzung kann grundsätzlich nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung ist die Angabe des/der zu ändernden Paragrafen anzugeben. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
- Der Vorstand ist
ermächtigt, redaktionelle Änderungen dieser Satzung ohne Mitglieder-versammlung zu beschließen, wenn diese gesetzlich oder behördlicherseits angeregt werden.
§ 13
Vermögen
- Alle Einnahmen und Mittel
des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
- Niemand darf durch
Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14
Vereinsauflösung
- Zur Auflösung des Vereins
sind die Mitglieder im Sinne des § 8 dieser Satzung unter Angabe „Auflösung des Vereins“ einzuladen Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung
ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
- Das Vermögen des Vereins
wird einem gemeinnützigen Zweck zugeführt, bzw. einem anderen Museum oder einer vergleichbaren kulturellen Einrichtung überlassen, über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
- Beschlüsse über die
Verwendung der Mittel dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
Karlsruhe, 15. August 2016
zuletzt geändert und im Registergericht eingetragen am 03.11.2016.
(G. Zimmermann, 1.
Vorsitzende)